Satzung des Vereins proWissen Potsdam e.V. in der Fassung vom 19.08.2021,
die die Fassung vom 04. Juni 2015 ersetzt,
Eintragung ins Amtsregister: D 132/2022 v. 17. Februar 2022 unter VR 2477 P
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „proWissen Potsdam e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter VR 2477 P eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Zwecke des Vereins sind:
- Förderung der Wissenschaft,
- Förderung der Bildung in Zusammenhang mit Wissenschaft,
- Förderung von Kultur und Kunst in Zusammenhang mit Wissenschaft.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Unterhalt eines Kommunikationszentrums Wissenschaft für Ausstellungen, öffentliche Präsentationen, Tagungen, forschungsnahe Experimente und Veranstaltungen,
- Kooperationsnetze und Kommunikation zwischen Wissenschaftseinrichtungen, Bildungsträgern, sozialen Einrichtungen, Medien, Gebietskörperschaften, Verwaltung, Unternehmen und Politik,
- Durchführung von Ausstellungen auf dem Gebiet der Kultur,
- öffentliche Präsentationen, Tagungen, Veranstaltungen, Kurse, Workshops und Veröffentlichungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. DerVerein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicherAufnahmeantrag, der an das Kuratorium zu richten ist. Nach dessen Empfehlungentscheidet der Vorstand über den Aufnahmeantrag.
Voraussetzung für den Erwerb der fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicherAufnahmeantrag, der an die Geschäftsstelle zu richten ist. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Fördermitglieder können an allen Veranstaltungen und Angeboten des Vereins zu Mitglieder- konditionen teilnehmen und haben Anwesenheits- und Rederecht in derMitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der juristischen Person, Tod, Ausschlussoder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragsordnung, in der die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit festgelegt sind, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand muss immer mit mindestens je einem Vertreter aus einer Hochschule, aus einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, aus der Wirtschaft und aus der Landeshauptstadt Potsdam besetzt sein. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom Vorstand vertreten. Alle Vorstandsmitglieder besitzen Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die oder der dem Vorstand verantwortlich ist und dessen Beschlüsse ausführt.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bei folgenden Rechtsgeschäften allein vertretungsberechtigt:
- Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren;
- Beschaffungen mit einem finanziellen Volumen von bis zu 20.000 € pro Vertrag mit Ausnahme von Mietverträgen;
- Stellung von Förderanträgen bis zu einem Volumen von 200.000 € und deren Folgebearbeitung, einschließlich der Annahme von Fördermitteln und der Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter der Berücksichtigung der Empfehlungen des Kuratoriums;
c) Vertretung der Vereinsziele gegenüber den brandenburgischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen, dem Land, dem Bund, der Wirtschaft, den Interessenverbänden, den Medien und den Bürgern.
Der Vorstand unterhält für die laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsstelle.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden in Textform, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
b. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
c. Beschlussfassung über mittel- und langfristige Ziele des Vereins
d. Beschlussfassung über Haushalt und Mitgliedsbeiträge
e. Beschlussfassung über den Jahresbericht, Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
f. Jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durchgeführt. Sie wird vomVorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie kann auf Antrag zu Beginn der Mitgliederversammlung ergänzt oder verändert werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitgliederdies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden.
In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die innerhalb von drei Wochen nach der ersten Mitgliederversammlung stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Kuratorium
Das Kuratorium des Vereins besteht aus maximal 20 Personen. Mitglieder des Kuratoriums sind die Vertreter der folgenden Einrichtungen:
- Alfred-Wegener-Institut, Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung,
- Deutsches Elektronen-Synchrotron DESY,
- Deutsches GeoForschungsZentrum Potsdam GFZ,
- Fachhochschule Potsdam,
- Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF,
- Hasso-Plattner-Institut für Digital Engineering gGmbH,
- IASS Potsdam - Institute for Advanced Sustainability Studies,
- Industrie- und Handelskammer Potsdam,
- Landeshauptstadt Potsdam,
- Max-Planck-Institut für molekulare Pflanzenphysiologie,
- Standortmanagement Golm GmbH,
- Universität Potsdam,
- UP Transfer GmbH an der Universität Potsdam.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Institutionen werden von den Institutionen bestimmt. Die Mitglieder des Vorstands sind nicht Mitglieder des Kuratoriums und nehmen als Gast auf Einladung an den Kuratoriumssitzungen teil.
Voraussetzung für die sonstige Mitgliedschaft im Kuratorium ist neben der Vereinsmitgliedschaft ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über die Aufnahme ins Kuratorium. Der Vorstand kann die aufgenommenen Kuratoriumsmitglieder jederzeit abberufen. Zweidrittel der im Kuratorium vertretenen Personen müssen aus wissenschaftlichen Einrichtungen kommen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Kuratoriumsmitglieds.
§ 13 Zuständigkeit des Kuratoriums
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte zwei Vorsitzende. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Es hat die folgenden Aufgaben:
a) Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zur Strategie des Vereins;
b) Vermittlung der Vereinsziele gegenüber den brandenburgischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen, dem Land, dem Bund, der Wirtschaft, den Interessenverbänden, den Medien und den Bürgern;
c) Ausführung der an das Kuratorium gerichteten Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums
Das Kuratorium beschließt in Sitzungen, die mindestens einmal im Jahr in Textform von seinem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Auf Antrag eines Kuratoriumsmitglieds an denKuratoriumsvorsitzenden können weitere Sitzungen einberufen werden.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden des Kuratoriums, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden.
Das Kuratorium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Kuratoriumsmitglieder dem zustimmen.
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen, den Verein aufzulösen. Bei Auflösung oder Aufhebung desVereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft des privaten Rechts im Land Brandenburg, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Wissenschaft zu verwenden hat.
Potsdam, 4.02.2022
Mike Schubert 1. Vorsitzender