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Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
Aufgaben der Stiftung
Die Stiftung hat gemäß Artikel 2 des Staatsvertrages die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung, zu ermöglichen. Ihr obliegen nach den Gesetzen von Berlin und von Brandenburg die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde bezüglich des denkmalgeschützten Stiftungsvermögens.
Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere
- die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung der Liegenschaften und der Kulturdenkmale unter Beachtung der Anforderungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- eine denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum, durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Es sind Einrichtungen zu unterhalten, die der Betreuung der Besucher dienen;
- die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Berlin und das Land Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die jeweilige Übertragung erfolgt an das Bundesland, von dem die Stiftung das Vermögen erhalten hat. Im Übrigen erfolgt eine anteilige Vermögensübertragung. Bilden die beiden Bundesländer ein gemeinsames Bundesland, gehen die Rechte und Pflichten auf das neue Land über.
Nutzung der Kulturgüter
Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung nach § 1 Abs. 1 hat die Stiftung der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter den Vorrang zu geben.
Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Bewahrung und Pflege der Schlossgärten und Parkanlagen gewährleistet die Stiftung die weitere Nutzung auch als Erholungsgebiet. Der Generaldirektor erlässt hierzu Parkordnungen, die der Erhaltung der Anlagen einerseits und der Benutzung durch die Öffentlichkeit andererseits Rechnung tragen.
Eintrittsgeld für die Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen wird grundsätzlich nicht erhoben; dies gilt nicht für Veranstaltungen. Ausnahmeregelungen bestimmt der Stiftungsrat. Für den Besuch der in den Schlossgärten und Parkanlagen befindlichen museal genutzten Gebäude kann ein Benutzungsentgelt verlangt werden; der Generaldirektor erlässt hierzu eine Benutzungsentgeltordnung.